Senioren & Soziales in Bad Aibling

Beratungsangebote für Seniorinnen und Senioren

Auch in Bad Aibling leben zunehmend mehr Seniorinnen und Senioren. Für alle Anliegen steht Ihnen das Sozialamt für erste Informationen zur Verfügung. Zudem wirkt der Seniorenbeauftragte des Stadtrates daran mit, Bad Aibling im Sinne einer seniorengerechten Stadt weiterzuentwickeln.

Sie erhalten im Sozialamt erste Informationen über ambulante Dienste, Einrichtungen vor Ort und in der näheren Umgebung sowie Beratung und Unterstützung bei der Beantragung finanzieller sozialrechtlicher Leistungen. Nutzen Sie unbedingt auch den "Seniorenwegweiser" des Landratsamtes Rosenheim, der umfassende Informationen zur Verfügung stellt. Sie finden ihn auch in gedruckter Form im Foyer unseres Rathauses.

Wegweiser des Landratsamtes für Seniorinnen und Senioren zum Download

Neben dem Angebot der Stadt Bad Aibling und dem Landratsamt Rosenheim bietet der Pflegestützpunkt - Beratungsstelle für hilfs- bzw. pflegebedürftige Menschen und ihre Bezugspersonen - weitere Hilfsangebote. Der Pflegestützpunkt ist Anlaufstelle zu Fragen rund um das Thema Pflege und Versorgung. Die fachkundige Beratung erfolgt unabhängig, kostenfrei und umfassend.

Seniorenwohnheime & betreutes Wohnen in Bad Aibling

Sie suchen eine Betreuung in Kurzeit- oder Langzeitpflege für sich oder Ihre Angehörigen? Folgende Seniorenwohnheime und Wohnheime für betreutes Wohnen finden sich in Bad Aibling:

Weitere Themen im Bereich Senioren & Soziales

In diesem Flyer finden Sie die Bürgertelefonliste des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu verschiedenen Themen:

  • Rente
  • Unfallversicherung / Ehrenamt
  • Arbeitslosenversicherung / Bürgergeld / Bildungspaket
  • Arbeitsrecht
  • Teilzeit / Altersteilzeit / Minijobs
  • Infos für Menschen mit Behinderungen
  • Europäischer Sozialfonds
  • Mindestlohn
  • Service für hörbeeinträchtigte und gehörlose Menschen

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch) stellen. Zu diesem Personenkreis zählen:

  • Alle die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
  • Voll Erwerbsgeminderte SGB VI (Sozialgesetzbuch)
  • Personen die, auf Grund von Krankheit, nicht über drei Stunden arbeiten können und keinen Krankengeldanspruch oder eine vergleichbare Leistung haben.

Anspruch auf Hilfeleistung besteht nur, wenn das Vermögen oder das Einkommen nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Auf Antrag erhalten alleinstehende Personen oder Familien mit oder ohne Kinder den "Grünen Pass" der Stadt Bad Aibling. Dieser Ausweis ermöglicht bei den nachfolgend aufgelisteten Einrichtungen einen ermäßigten Eintritt.

  • Stadtbücherei
  • Heimatmuseum
  • Minigolfanlage
  • Volkshochschule (90 % Nachlass für Kurse, 100 % für Veranstaltungen an der Abendkasse)
  • Therme
  • Freibad
  • Eislaufhalle
  • Schwimmbad Harthausen

Kostenfrei sind:

  • Fahrten mit dem Moorexpress
  • Radtouren
  • Wandertouren
  • Führungen

Einkommenssätze:

Alleinstehende:
3-facher Sozial- oder Grundsicherungsregelsatz vom Haushaltsvorstand.

Ehepaare:
3-facher Regelsatz und 1,5-facher Regelsatz für Haushaltsangehörige (Ehegatte). Bei Kindern werden die entsprechenden Regelsätze hinzugerechnet.

Alleinstehendemax. 1.689,00 € (= 563,00 €  x 3)
Ehepaare2.448,00 € (= 563,00 € x 3 + 506,00 € x 1,5)
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft506,00 €
  
Kinder bis 0 bis 5 Jahre357,00 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre390,00 €
Kinder von 14 bis 17  Jahre471,00 €
Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern451,00 €

Die Anträge für Miet- und Lastenzuschuss (auch für Bewohner von Altenheimen) werden vom Sozialamt entgegengenommen und auf Vollständigkeit überprüft. Bei Erstanträgen bzw. nach Umzug ist immer der Mietvertrag beizulegen. Die vorhandenen Einkünfte/Einnahmen (z.B. Gehalt/Lohn, Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Zinsen aus Kapital, Unterhaltsleistungen, Vermietung und Verpachtung usw.) sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Für die Leistungsbewilligung ist das Landratsamt Rosenheim, Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim, zuständig.

Im Auftrag des Bayerischen Rundfunks und der anderen Rundfunkanstalten führt die Gebühreneinzugszentrale in Köln (GEZ) zentral dieses Gebührenbefreiungsverfahren durch. Das Befreiungsverfahren sieht nunmehr die Übersendung des Antrags und eines entsprechenden Leistungsbescheids, der im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt wird, an die GEZ vor.

Es wird insbesondere für ältere, behinderte oder unkundige Bürgerinnen und Bürger folgende Hilfe und Unterstützung angeboten:

  • Auslage der Antragsformulare
  • Information des anspruchsberechtigen Personenkreises über die geänderten gesetzlichen Regelungen zum Befreiungsverfahren
  • Hilfe bei der Ausfüllung des Antragsformulars
  • Bestätigung des Datums der Antragstellung und die Vorlage des Originals des in § 6 Abs. 1 RgebStV aufgeführten Sozialleistungsbescheides mit Stempel und Unterschrift des Sachbearbeiters auf dem Antragsformular der GEZ. Die GEZ verzichtet somit auf die Übersendung des Originals oder einer beglaubigten Kopie des entsprechenden Leistungsbescheids. Dem Antrag ist dann nur noch eine einfache Kopie des Sozialleistungsbescheides beizufügen. Die Bürger und Bürgerinnen ersparen sich so den finanziellen und zeitlichen Aufwand der Einholung einer Beglaubigung und müssen das Original des Sozialleistungsbescheids nicht aus der Hand geben.

Unabhängigkeit durch Mobiltät für Seniorinnen und Senioren ist der Stadt Bad Aibling sehr wichtig. Aus diesem Grund wurde das "Seniorentaxi" ins Leben gerufen, das es zu fairen Preisen ermöglicht, sich innerhalb des Stadtgebietes und der Ortsteile von Bad Aibling zu bewegen.

Folgende Bürgerinnen und Bürger können den Dienst nutzen und entsprechende Berechtigungsscheine erhalten:

  • Gemeindebürger ab 70 Jahre
  • Schwerbehinderte gegen Vorlage des Ausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. und den Merkzeichen:
    • - aG (außergewöhnlich gehbehindert)
    • - H (hilflos)
    • - Bl (blind)

Anleitung zur Nutzung des Seniorentaxis

  1. Melden Sie Ihren Fahrtwunsch rechtzeitig an (spätestens 1 Tag vorher) unter dem Telefon der Taxizentrale: 1660
  2. Es wird eine Ein- und Aussteige Hilfe angeboten, deren Notwendigkeit Sie bitte ebenfalls bei der Reservierung mitteilen.
  3. Ein/e zu befördernder Rollstuhlfahrer/in MUSS UMSETZBAR SEIN.
  4. Führen Sie bitte immer Ihren Personalausweis mit, um ihn beim Taxifahrer vorzuzeigen.
  5. Schwerbehinderte führen zusätzlich ihren Behindertenausweis mit.
  6. Die oben genannten Dokumente müssen gültig sein
  7. Je Fahrt ist jeweils einer der Abschnitte 1 – 8 mitzuführen, beim Taxifahrer vorzulegen und bei Erreichen des Ziels zu unterschreiben.
    WICHTIG: Sinnvollerweise einfach bei 1. beginnend, dann weiter von unten nach oben abschneiden.
    Start – und Zieladresse sind vom Fahrgast vor Fahrtantritt in den entsprechenden Feldern einzutragen.
  8. Der Betrag von € 4,00 je Fahrt und Fahrgast ist nach Möglichkeit passend bereitzuhalten, um Wartezeiten zu verhindern. Dies kommt in Spitzenzeiten allen Fahrgästen zugute.
  9. Aus logistischen und wirtschaftlichen Gründen kann es vorkommen, dass sich mehrere Fahrgäste ein Taxi teilen müssen, das ist keine Begründung für eine Beschwerde.
  10. Der Berechtigungsschein ist nur für den laufenden Monat gültig. Die Fahrscheine für das laufende Quartal, werden Ihnen automatisch zugesendet, sobald Sie einmal die Taxifahrscheine beim Sozialamt der Stadt beantragt haben.

Sollten Sie keine Fahrscheine mehr benötigen, so benachrichtigen Sie bitte das Sozialamt rechtzeitig darüber. 

Die Deutsche Telekom gewährt für bestimmte Personengruppen einen Sozialtarif auf die Entgelte für bestimmte Verbindungen in T-Net. Die Aufträge für einen Sozialtarif nimmt das Sozialamt entgegen.

Einen Wohngeldantrag können Sie entweder bei uns oder beim Landratsamt Rosenheim einreichen.

Das Wohngeld ist unterteilt in:

  • Mietzuschuss für Mieter von Wohnräumen oder Heimbewohnern
  • Lastenzuschuss für Eigentümer einer Wohnung oder eines Eigenheimes

Für Sie zuständig: