Stadtwerke Bad Aibling
Stromversorgung, Gas, Trinkwasser +2 Weitere
Lindenstraße 30
In Bad Aibling gibt es unterschiedliche Anlaufstellen für Spartenpläne.
Bei Fragen stehen Ihnen die entsprechenden Dienstleister gerne zur Verfügung.
Die Stadt Bad Aibling stellt entsprechende Pläne bereit. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Tiefbauabteilung.
Bitte kontaktieren Sie vorrangig die Stadtwerke Bad Aibling für Wasser, Strom und Gas.
Die Stromversorgung ist in Bad Aibling in zwei Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt:
Die Stadtmitte wird von den Stadtwerken Bad Aibling versorgt, während Bereiche wie Ellmosen, Thalacker, Heimatsberg, Wilpasing, Zell, Harthausen, Markfeld, Unterheufeld sowie die Bereiche südliche der Mangfall wie Westerham, Mitterham, Willing, Berbling, Heinrichsdorf und Fachendorf von der Bayernwerk GmbH aus Kolbermoor betreut werden.
Auskünfte zu Telekommunikationsleitungen erhalten Sie bei der Telekom und Vodafone.
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Lindenstraße 30
Abwasser
Ghersburgstraße 30
Als Gartenwasserzähler dürfen nur geeichte Zähler verbaut werden. Diese können Sie z. B. in einem Baumarkt erwerben. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Zähler nach Ablauf der Eichfrist ausgetauscht werden muss, ansonsten ist die Berücksichtigung des Gartenwasserzählers nicht mehr möglich.
Nach Installation des Zählers lassen Sie der Stadt Bad Aibling den Installationsort (Adresse), das Installationsdatum und den Zählerstand bei Installation sowie Fotos vom eingebauten Zähler, auf denen erkenntlich ist, wo am Gebäude der Zähler installiert wurde, an folgende E-Mail-Adresse zukommen: bauverwaltung@bad-aibling.de
Nach Freigabe des Zählers durch die Stadt Bad Aibling wird dieser automatisch an die Stadtwerke Bad Aibling zur Berücksichtigung im Rahmen der Abrechnung weitergeleitet.
Gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) erhebt die Stadt Bad Aibling zur Deckung Ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
Der Beitrag entsteht durch beitragspflichtige Bebauung bzw. Änderung oder Erweiterung der Bebauung eines Grundstücks.
Der Kanalherstellungsbeitrag wird nach Grundstücksfläche und Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Der Kanalherstellungsbeitrag wird erst mit Abschluss des Bauvorhabens fällig.
Wenn Sie Ihre privaten Ver- und/oder Entsorgungsleitungen in städtischem Grund verlegen möchten, ist zunächst eine Machbarkeitsprüfung erforderlich. Bei positivem Ergebnis ist eine Grunddienstbarkeit oder ein Gestattungsvertrag erforderlich. Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes gerne zur Verfügung.