Bauantragsverfahren

Die Stadt Bad Aibling ist kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Rosenheim, weshalb das Landratsamt Rosenheim als untere Bauaufsichtsbehörde für die Genehmigung von Bauanträgen, Bauvoranfragen, Abweichungen von der Bayerischen Bauordnung, etc. in der Stadt Bad Aibling zuständig ist.

Im Rahmen eines Bauantragsverfahrens bzw. einer Bauvoranfrage entscheidet der Bauausschuss der Stadt Bad Aibling über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Anträge auf Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO und isolierte Befreiungen von Bebauungsplänen sowie isolierte Abweichungen von der Einfriedungssatzung der Stadt Bad Aibling werden direkt bei der Stadt Bad Aibling bearbeitet.

Das Landratsamt Rosenheim hat zum 01.11.2023 das digitale Bauantragsverfahren eingeführt. Die meisten Anträge sind deshalb direkt beim Landratsamt Rosenheim bevorzugt in digitaler oder in Papierform/1-fach einzureichen.

Lediglich Anträge auf Genehmigungsfreistellung und isolierte Befreiungen/Ausnahmen und Abweichungen für verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO werden weiterhin direkt bei der Stadt Bad Aibling eingereicht.

Weitergehende Informationen zum digitalen Bauantragsverfahren finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes Rosenheim (https://www.landkreis-rosenheim.de/bauen/#tab-bauen-und-denkmalschutz).

Häufige Fragen rund ums Bauen in Bad Aibling:

Die rechtskräftigen Bebauungspläne, sowie Einbeziehungs- und Außenbereichssatzungen finden Sie auf der Website zur "Bauleitplanung".

Die Stadt Bad Aibling als kreisangehörige Gemeinde hat keine aufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse und kann nicht eigenständig tätig werden. Bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen obliegen dem Landratsamt Rosenheim.

Bei diesbezüglichen Fragen und auch bei der Meldung einer planabweichenden Bauweise an das Landratsamt Rosenheim stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Grundsätzlich bedarf es für die Errichtung und Änderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

In Art. 57 der Bayerischen Bauordnung sind bauliche Anlagen geregelt, die auch ohne Baugenehmigung (verfahrensfrei) errichtet werden können.

Da jedoch unabhängig von der Verfahrensfreiheit eines Vorhabens auch weitere Regelungen eingehalten werden müssen, z. B. Abstandsflächen (Art. 6 BayBO), Bebauungspläne, etc., kann die Frage der Verfahrensfreiheit nicht pauschal beantwortet werden.

Sofern Sie diese Frage im Hinblick auf Ihr Grundstück beantwortet haben möchten, setzen Sie sich gerne mit den Mitarbeitern der Bauverwaltung in Verbindung.

Die Stadt Bad Aibling hat von der Möglichkeit, eine Einfriedungssatzung zu erlassen, Gebrauch gemacht.

Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO wonach Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände eine Höhe von bis zu 2 m verfahrensfrei errichtet werden dürfen, gilt in Bad Aibling nicht.

Die Einfriedungssatzung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Bad Aibling. Ausgenommen sind lediglich Bereich in denen ein Bebauungsplan konkrete Festsetzungen zu Einfriedungen trifft.

Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung können auch weitere Einfriedungsarten zugelassen werden. 

Gerne können Sie sich zur Beratung, welche Rechtsgrundlage auf ihrem Grundstück zutrifft, an die Mitarbeiter der Bauverwaltung wenden.

Grundsätzlich dürfen Grundstückseigentümer in grundstücksbezogene Bauakten einsehen. Bei Vertretern bzw. anderen Interessenten ist eine Vollmacht des Grundstückseigentümers notwendig.

Auf Wunsch können benötigte Unterlagen per E-Mail (kostenlos) oder durch Kopie (0,30 €/DIN A3-Seite; 0,20 €/DIN A4-Seite) herausgegeben werden.

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Mitarbeiter der Bauverwaltung.

Die Auflistung der mindestens erforderlichen Unterlagen sowie die aktuellen amtlichen Formulare finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes Rosenheim (https://www.landkreis-rosenheim.de/bauen/#bauen-und-denkmalschutz-genehmigung-bauantrag).

Folgende Unterlagen benötigen Sie in 3facher Ausfertigung:

  • Bauplanmappen (rot, grün, beige)
  • Antragsformular
  • Baubeschreibung
  • Baupläne (Darstellungen von Grundrissen, Ansichten, Schnitten)
  • Entwässerungsplan (bei Neu- sowie Anbauten)
  • amtlicher Lageplan vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim (nicht älter als 6 Monate)
  • Kopie des amtlichen Lageplans mit Einzeichnung des Baukörpers
  • Erklärung über geschützte Bäume (vom städtischen Bauamt)
  • statistischer Erhebungsbogen
  • Antrag Niederschlagswasserbeseitigung
  • Berechnungen insbesondere Wohn- und Nutzflächenberechnung, Stellplatzberechnung, Grund- und Geschossflächenberechnung

Folgende Unterlagen benötigen Sie bei isolierten Befreiungen/Abweichungen in 3facher Ausfertigung:

  • Antragsformular
  • amtlicher Lageplan vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim (nicht älter als 6 Monate)
  • Baupläne (Darstellungen von Grundrissen, Ansichten, Schnitten)
  • Formblatt zur Niederschlagswasserbeseitigung
  • Erklärung über geschützte Bäume (vom städtischen Bauamt)

Bei der Stadt Bad Aibling entstehen Ihnen für Baugenehmigungen und Bauvoranfragen keine Kosten. Beim Landratsamt Rosenheim fallen Gebühren und ggf. Auslagen an. Für weitere Fragen bitten wir um Rücksprache mit dem Landratsamt Rosenheim, untere Bauaufsichtsbehörde.

Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung löst eine Gebühr in Höhe von 30,00 € aus.

Die isolierte Befreiung löst eine Gebühr in Höhe von 75,00 € aus.

Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens müssen den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorgelegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Als benachbarte Grundstücke sind in der Regel die unmittelbar anliegenden Grundstücke zu sehen. Im Einzelfall kann auch ein größerer Umgriff betroffen sein.

Die Liste der Eigentümer benachbarter Grundstücke mit deren Anschrift ist beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim zusammen mit dem amtlichen Lageplan erhältlich. Sie ist mit dem Bauantrag einzureichen.

Unter Ziffer 4 des Bauantragsformulars sind alle Eigentümer benachbarter Grundstücke bzw. bei einer WEG deren Vertreter aufzuführen. Des Weiteren ist dort anzugeben, ob die einzelnen Nachbarn ihre Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt haben oder nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich unrichtige Angaben gravierende Auswirkungen auf die (dann nicht eintretende) Bestandskraft der Baugenehmigung haben können.

Nachbarn die ihre Zustimmung zum Vorhaben nicht erteilt haben oder deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, wird vom Landratsamt Rosenheim eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt.