Abfallgebühren; Bezahlung

Alternativbezeichnung: Müllgebühren/Abfallbeseitigungsgebühren | Restmüllbehälter an-/um-/abmelden


Monatliche Abfallbeseitigungsgebühren, gültig seit 01. Juli 2012:

Restmüll-TonnenPreis ohne KompostabschlagPreis mit Kompostabschlag
40 Litertonne6,00 €5,40 €
80 Litertonne9,70 €8,60 €
120 Litertonne14,50 €12,90 €
240 Litertonne29,00 €25,80 €

 

Restmüll-BehälterPreis
1100 Liter-Mietbehälter273,00 € (Monatspauschale inklusive wöchentlicher Leerung)
1100 Liter-Eigentumsbehälter63,00 € (pro Leerung)
70 Liter-Müllsack5,00 €

Wir weisen darauf hin, dass die Müllgefäße am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr zur Leerung bereitzustellen sind. Bei Fragen zur Leerung der Restmülltonne wenden Sie sich bittean den Landkreis Rosenheim unter der Telefonnummer 08031 392-4355.

Weitere Informationen rund um das Thema Entsorgung, einschließlich der Termine für die Abfuhr des Restmülls und für die Papiertonne der Firma Chiemgau Recycling GmbH, finden Sie auf der Seite des Landkreis Rosenheims sowie in der kostenlosen App.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Abfallgebühren; Bezahlung"

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Die Abfallentsorgung ist in Bayern Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden. U. a. für Abfall aus privaten Haushalten besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der kommunalen Einrichtung. Die Einrichtungsträger können sich zur effektiven Erledigung ihrer Aufgabe zu Zweckverbänden zusammenschließen bzw. mit der tatsächlichen Durchführung der Abfallentsorgung einen privaten Dritten, auch eine vom Aufgabenträger getragene GmbH, beauftragen.

Die öffentlichen Aufgabenträger refinanzieren sich regelmäßig über Abfallgebühren. In diese fließen neben laufenden Betriebskosten u.a. auch die jährlichen Abschreibungen auf den Investitionsaufwand sowie Rückstellungen für zukünftige Sanierungskosten ein.

Bei der Berechnung der Gebühren kommt den Einrichtungsträgern ein gewisser Spielraum zu, inwieweit sie einheitliche Gebührensätze oder gesonderte Gebührensätze für verschiedene Leistungen (z.B. Biotonne, Sperrmüllentsorgung) erheben. Maßgeblich sind die einschlägigen Benutzungs- und Gebührensatzungen der jeweiligen Einrichtungsträger.

Nähere Informationen über die Abfallgebühren in Ihrer Gemeinde erhalten Sie bei Ihrem Landratsamt oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Wie kann gespart werden?

Durch bewusste Abfall-Vermeidung und konsequente Mülltrennung mit Nutzung der vorhandenen Wertstoffinseln und des Wertstoffhofes kann das Restmüllvolumen reduziert werden.

Was gibt es sonst noch?

Mehrere Haushalte können einen Restmüllbehälter  gemeinsam benutzen. Dabei müssen jedoch für jeden Haushalt mindestens 40 Liter Behältervolumen pro 14 tägigem Abholrhythmus zur Verfügung stehen.
Für besondere Situationen, z.B. wenn vorübergehend zusätzlich Restmüll anfällt, können beim Wertstoffhof, Thürhamer Straße 21a, 83043 Bad Aibling, 70 Liter Müllsäcke erworben werden. Die Gebühr für die Entsorgung dieser Restmüllsäcke beträgt pro Sack 5,- €.
Beachten Sie, dass nur Restmülltonnen geleert werden, die nicht überfüllt sind und keine Wertstoffe enthalten.

Was soll nicht in die Restmülltonne?

Folgende Stoffe werden in haushaltsüblichen Mengen im Wertstoffhof Ihrer Gemeinde gebührenfrei entgegengenommen:
Altpapier und Kartonagen, Altglas, Verkaufsverpackungen unterteilt in Weißblech, Aluminium, Styropor, Kunststoff-Folien, Kunststoff-Becher, Kunststoff-Flaschen, Mischkunststoffe und Tetra-Pak, Altreifen, Altmetall,  Altholz der Kategorien AI bis AIII, Bioabfälle, Elektro(nik)altgeräte, Altkleider und Schuhe, Problemabfälle wie Farben und Lacke, (teil)-gefüllte Spraydosen, Starter-Batterien, Haushaltsbatterien, Altöl, Ölfilter, PU-Schaumdosen

Für Altpapier und Altglas stehen darüber hinaus zahlreiche Wertstoffinseln zur Verfügung.

Sperrmüll und Altholz der Kategorie AIV werden am Wertstoffhof gegen Gebühr angenommen (7,50 € je angefangenem ¼ m³).

Die Gebühren werden mittels eines Gebührenbescheids erhoben, gegen den Widerspruch und/oder Anfechtungsklage zulässig sind. Nach Bestandskraft der Bescheide stehen Korrekturen regelmäßig im Ermessen der Aufgabenträger.

Die Höhe der Abfallgebühren wird durch Satzung festgelegt.

Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAbfAlG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKAG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

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