Führungszeugnis; Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses

Wenn Sie ein erweitertes Führungszeugnis für behördliche oder private Zwecke benötigen, können Sie dieses bei uns im Bürgerbüro (bitte buchen Sie hierfür einen Termin über die Online-Terminvereinbarung) oder elektronisch im Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen.

(Informationen von Stadt Bad Aibling)

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Führungszeugnis; Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses"

Ergänzende Information zum Online Prozess

Online-Bezahlfunktion
Online-Ausweis / E-Authentifizierung erforderlich

Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Gemeinde / Meldebehörde (Bürgerbüro) oder elektronisch im Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") beantragen, wenn bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorsehen oder wenn Sie dieses Führungszeugnis benötigen für

  • die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe,
  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei persönlicher Antragstellung bei der Gemeinde müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis und die schriftliche Aufforderung vorlegen, in der von Ihnen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt wird. In der schriftlichen Aufforderung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Für die elektronische Antragstellung benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion; die nach § 30a Bundeszentralregistergesetz erforderliche Bescheinigung muss in diesem Fall hochgeladen werden.

Eine Antragstellung durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt) ist nicht möglich.

 

Antragstellung durch Behörden

Ein erweitertes Führungszeugnis kann seit dem 1. Mai 2010 zum Zweck des Schutzes von Minderjährigen auch von Behörden beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörden das Führungszeugnis zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und die Aufforderung an den Betroffenen, ein entsprechendes Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder erfolglos geblieben ist. Nicht sachgemäß ist die Aufforderung des Beteiligten zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses immer dann, wenn für diesen eine nachteilige Entscheidung beabsichtigt ist und deshalb seine Mitwirkung nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen hat die antragstellende Behörde dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. In allen anderen Fällen ist für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses die Mitwirkung des Betroffenen zwingende Voraussetzung für die Antragstellung.

 

Informationen zum Inhalt von erweiterten Führungszeugnissen finden unter "Weiterführende Links".

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bzw. bei Selbständigen, die Bescheinigung der Antrag stellenden Person

2-3 Wochen

Schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bzw. bei Selbständigen, die Bescheinigung der Antrag stellenden Person
bei persönlicher Antragstellung: Vorlage von Pass oder Personalausweis
bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis, eID-Karte mit Inlandsadresse bzw. elektronischer Aufenthaltstitel mit jeweils freigeschalteter Online-Ausweisfunktion

13,00 EUR

Gebührenbefreiung: Bei Mittellosigkeit (z. B. Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) kann das Bundesamt für Justiz auf Antrag die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. Wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird, besteht Gebührenfreiheit.

Bei einer elektronischen Antragstellung sind die Nachweise über das Vorliegen eines Grundes für die Gebührenbefreiung elektronisch zu erbringen.

§ 30, 30a und 31 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
http://bundesrecht.juris.de/bzrg/BJNR002430971.html#BJNR002430971BJNG000601306
§ 72a Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Persönliche Eignung
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

Informationen zu Führungszeugnissen - Bundesamt für Justiz
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Fuehrungszeugnis/Fuehrungszeugnis_node.html
Informationen zum erweiterten Führungszeugnis - Bundesamt für Justiz
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Fuehrungszeugnis/Fuehrungszeugnis_node.html
Informationen zur AusweisApp
https://www.ausweisapp.bund.de/home