Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder Gäste beherbergt.
Die Erlaubnis ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung erforderlich. Anträge liegen im Gewerbeamt auf.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Unterrichtungsnachweis über die lebensmittelrechtliche Belehrung der IHK oder einen Nachweis über die Ausbildung im Lebensmittelbereich
  • Infektionsbescheinigung
  • Pachtvertrag
  • Lageplan
  • Grundriss und Bestuhlungsplan für Wirtsgarten

Ein polizeiliches Führungszeugnis, sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage beim Landratsamt Rosenheim zu beantragen.

Die Erlaubnis wird vom Landratsamt Rosenheim erteilt. Die Anträge liegen im Gewerbeamt auf.

Vorübergehende Gaststättenerlaubnis

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (sog. Gestattung).

Erlaubnisfrei sind:

  • Abgabe von alkoholfreien Getränken
  • Abgabe von unentgeltlichen Kostproben
  • Abgabe von Speisen

Gestattungen sind daher nur erforderlich, wenn bei der Veranstaltung Alkohol ausgegeben wird.

Kosten: 40,00 € für den ersten Tag - für jeden weiteren Tag 10,00 €

Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich).

Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort). Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn der Antragsteller Inhaber einer Reisegewerbekarte ist.

Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der Gemeinde nicht bekannt, wird die Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überprüft. Ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Antragsteller in Besitz einer Reisegewerbekarte ist.

Voraussetzung ist ferner, dass die Räumlichkeiten den notwendigen baulichen Anforderungen entsprechen.

Ein Unterrichtungsnachweis (über die Teilnahme an einem 6-stündigen IHK-Kurs) ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn der Gewerbetreibende übt die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) aus.

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist (mindestens 4 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.

Unterrichtungsnachweis
Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
nähere Beschreibung der Räumlichkeiten (ggf.)

  • Gestattung: 30 bis 2000 EUR
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

§ 12 Gaststättengesetz (GastG)
http://bundesrecht.juris.de/gastg/__12.html
Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKVzKG-ANL_1

verwaltungsgerichtliche Klage