Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung

Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen, müssen Sie dies anzeigen.

Nutzen Sie das online ausfüllbare Formular im Bayernportal, siehe "Online Prozess starten" oder wenden Sie sich mit dem ausgefüllten PDF-Dokument an unser Gewerbeamt.

(Informationen von Stadt Bad Aibling)

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung"

Ergänzende Information zum Online Prozess

ausfüllbar

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden. Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde verlegen, genügt eine Gewerbeummeldung.

Die Gewerbeabmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.

Über die Gewerbeabmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert. Beachten Sie, dass unabhängig davon die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu erklären ist.

Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Die Anzeige ist bei Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder Verlegung des Betriebes vorzunehmen.

25 bis 100 EUR gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2.) zum Kostengesetz

§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__14.html
§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__15.html
§ 55c Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__55c.html
Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKVzKG-ANL_1

verwaltungsgerichtliche Klage

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz und Hinweise
https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Wirtschaft/Aufsicht_und_Recht/2021-08-24_Unterrichtung_BStatG_Hinweise.pdf